Offenlegung der Interessenbindungen der Schulpflege
Das neue Gemeindegesetz des Kantons Zürich vom 20. April 2015 schreibt vor, dass die Mitglieder der Behörden ihre Interessenbindungen offenlegen. Das neue Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2018.
Nach Art. 5 der Gemeindeordnung und § 42 Abs. 2 des Gemeindegesetzes legen die Mitglieder von gewählten Behörden und eigenständigen Kommissionen ihre Interessenbindungen offen.